AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Vossen + Söhne GmbH & Co. KG

Präambel
(1) Für die zwischen der Firma Vossen + Söhne GmbH & Co. KG mit Geschäftssitz in Düren (nachfolgend „Unternehmen“ genannt) und dem jeweiligen Auftraggeber geschlossenen Verträge gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mit Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.
(2) Alle Lieferungen und Leistungen des Unternehmens erfolgen ausschließlich auf Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihre Geltung ist im Einzelfall zwischen den Parteien ausdrücklich in Textform vereinbart worden.

§ 1 Angebot, Angebotsunterlagen, Vertragsabschluss
(1) Der Vertrag über die von dem Unternehmen zu erbringende Lieferung und/oder Leistung kommt mit der Auftragserteilung durch den Auftraggeber und Auftragsbestätigung durch das Unternehmen in Textform oder Auftragsausführung durch das Unternehmen zustande.
(2) Die von dem Unternehmen abgegebenen Angebote sind freibleibend und für zukünftige Lieferungen / Leistungen nicht verbindlich, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Es gilt stets der bei Vertragsabschluss gültige Preis. An Angebote hält sich das Unternehmen in der Regel vier Wochen gebunden.
(3) Technische Änderungen der vom Unternehmen zu erbringenden Lieferung und/oder Leistung bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
(4) Die im Angebot angegeben Maße sowie die zum Angebot gehörenden Unterlagen nebst der dort enthaltenen Abbildungen und Zeichnungen sowie sämtliche Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht als ausdrücklich verbindlich bezeichnet sind. An diesen Unterlagen und Daten behält sich das Unternehmen sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor.
(5) Die Annahme von Aufträgen durch das Unternehmen erfolgt unter dem Vorbehalt der Liefermöglichkeit. Änderungen und Ergänzungen eines Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch das Unternehmen. Die Aufhebung eines Auftrags bedarf besonderer, schriftlicher Zustimmung durch das Unternehmen.

§ 2 Preise
(1) Vor Vertragsabschluss gilt für die Preise die im Angebot jeweils genannte Bindefrist.
(2) Mit Abschluss des Vertrages sind maßgeblich die in der Auftragsbestätigung des Unternehmens genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise jeweils netto ab Geschäftssitz des Unternehmens; Verpackung, Transport und Versicherung sind nicht mit eingeschlossen und werden bei Anfall jeweils separat in Rechnung gestellt. Zu diesen Preisen kommt stets die gesetzliche Umsatzsteuer hinzu.
(4) Soweit nach Vertragsabschluss bis zur Auftragserfüllung Erhöhungen bei Material- und/oder Lohnkosten eintreten, ist das Unternehmen berechtigt, vom jeweiligen Auftraggeber Verhandlungen über die Anpassung des Preises zu verlangen.

§ 3 Lieferung, Lieferfristen, Lieferzeit
(1) Soweit das Unternehmen nur zur Lieferung des Vertragsgegenstandes verpflichtet ist, erfolgen die Lieferungen grundsätzlich ab Unternehmen. In diesem Fall geht die Gefahr mit Übergabe der Lieferung an den mit dem Transport beauftragten Unternehmer auf den Auftraggeber über. Sofern in diesen Fällen nichts Abweichendes vereinbart ist, trägt der Auftraggeber die Versandkosten. Bei Lieferungen in das Ausland anfallende Zölle, Steuern, Gebühren und ähnliches sowie die Kosten für vom Auftraggeber gewünschte besondere Lieferabwicklung und Sonderverpackungen trägt der Auftraggeber.
(2) Soweit das Unternehmen ausweislich der vertraglichen Vereinbarung neben der Lieferung auch zur Montage des Vertragsgegenstandes verpflichtet ist, geht die Gefahr mit Abnahme der Montageleistung auf den Auftraggeber über.
(3) Lieferfristen beginnen an dem Tag der schriftlichen Auftragsbestätigung durch das Unternehmen. Lieferfristen und/oder -termine sind nur dann verbindlich, wenn zuvor eine diesbezügliche ausdrückliche schriftliche Bestätigung des Unternehmens erfolgt ist. Die Einhaltung der Lieferfristen und/oder -termine setzt die technische Klärung des Auftrags in allen Einzelheiten und die rechtzeitige Vorlage sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernder Unterlagen voraus.
(4) Das Unternehmen hat Verzögerungen oder die Unmöglichkeit seiner Lieferungen und/oder Leistungen nur dann zu vertreten, wenn es selbst oder seine Erfüllungsgehilfen das Leistungshindernis vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Bei lediglich fahrlässiger Pflichtverletzung durch das Unternehmen oder seiner Erfüllungsgehilfen ist die Haftung des Unternehmens auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt insbesondere bei höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und/oder Aussperrung, sowie behördlichen Anordnungen etc., soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Vertragsgegenstandes von maßgeblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Hindernisse bei Lieferanten des Unternehmens oder deren Lieferanten eintreten.

§ 4 Zahlungsbedingungen
(1) Soweit sich aus der Auftragsbestätigung bzw. der Rechnung nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
(2) Eine Zahlung gilt erst mit Gutschrift auf dem Konto des Unternehmens als erfolgt. Bei Barzahlung mit Übergabe und Übereignung des Geldes an das Unternehmen.
(3) Der Abzug von Skonto ist nicht gestattet und bedarf einer vorherigen ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.
(4) Mit Überschreitung der Zahlungsfrist gerät der Auftraggeber in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Es gelten die gesetzlichen Regeln bezüglich der Folgen bei Zahlungsverzug.
(5) Mit Eintritt des Verzugs werden sämtliche Forderungen des Unternehmens gegen den Auftraggeber zur sofortigen Zahlung fällig.
(6) Mit Eintritt des Verzugs ist das Unternehmen zur Zurückbehaltung noch nicht erbrachter Leistungen berechtigt.
(7) Das Unternehmen ist berechtigt, eingehende Zahlungen des Auftraggebers zunächst auf dessen ältere Schulden zu verrechnen. Das Unternehmen wird den Auftraggeber über diese Verrechnung entsprechend informieren. Soweit bereits Kosten und Zinsen bei älteren Schulden entstanden sind, so ist das Unternehmen berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und schließlich auf den Rechnungsbetrag zu verrechnen.
(8) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung des Rechnungsbetrages nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Unternehmen ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
(9) Soweit nach Abschluss des Vertrages begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers entstehen oder vereinbarte Zahlungsziele nicht eingehalten werden, so ist das Unternehmen berechtigt, seine weiteren Leistungen zu verweigern bis seitens des Auftraggebers eine angemessene A-Konto-Zahlung erbracht oder entsprechende Sicherheiten gestellt wurden.
(10) Sofern der Auftraggeber die geforderte A-Konto-Zahlung oder die geforderte Sicherheit nicht binnen der vom Unternehmen gesetzten Frist erbringt, so ist das Unternehmen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber ist für den dadurch entstehenden Schaden ersatzpflichtig.
(11) Das Unternehmen verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers vorhandene Sicherheiten insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Unternehmen.

§ 5 Widerrufsrecht für Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen
Bei Verträgen, welche außerhalb unserer Geschäftsräume geschlossen werden und bei Verträgen, welche unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden (Fernabsatzverträge), besteht für Verbraucher nachfolgendes Widerrufsrecht:

Widerrufsbelehrung
DieseWiderrufsbelehrung gilt für Auftraggeber, die Verbraucher sind. „Verbraucher“ ist gemäß § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

(1) Widerruf
Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Fax, E-Mail, SMS, Brief etc.) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger oder einem von ihm benannten Dritten, der nicht Beförderer ist (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung). Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.

Der Widerruf ist zu richten an:

VOSSEN+SÖHNE GmbH & Co.KG
Karlstr. 15 – 21
52353 Düren

Telefon: +49 (0) 24 21 – 4 11 96
Fax: +49 (0) 24 21 – 4 58 33

info@vossen-soehne.de

 

(2) Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der Auftraggeber eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmen angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt wurde) zurück zu gewähren und ggfs. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie die empfangenen Leistungen sowie Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren bzw. herausgeben, so haben Sie dem Unternehmen Wertersatz zu leisten. Für die Verschlechterung der Sache und für die gezogenen Nutzungen haben Sie Wertersatz nur zu leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise (Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist) hinausgeht. Paketversandfähige Sachen sind auf Gefahr des Unternehmens zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von EUR 40,00 nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Andernfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden vom Unternehmen bei Ihnen abgeholt. Die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen ist binnen einer Frist von 30 Tagen zu erfüllen; die Frist beginnt für Sie mit Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für das Unternehmen mit deren Empfang.

Ende der Widerrufsbelehrung

§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Das Unternehmen behält sich an allen erbrachten Lieferungen und/oder Leistungen das Eigentum bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsverbindung vor. Soweit der Auftraggeber Verbraucher ist, behält sich das Unternehmen das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises der jeweiligen Lieferung / Leistung vor.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- oder Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten regelmäßig und fachgerecht durchzuführen.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Zugriffen Dritter, insbesondere Pfändungen, auf das Vorbehaltseigentum des Unternehmens hinzuweisen und das Unternehmen unverzüglich über diese Zugriffe in Textform zu unterrichten, damit das Unternehmen seine Eigentumsrechte geltend machen kann.
(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vertragsgegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt dem Unternehmen bereits jetzt alle Ansprüche, die dem Auftraggeber aus der Weiterveräußerung erwachsen, in Höhe des zwischen Unternehmen und Auftraggeber vereinbarten Preises inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer ab, unabhängig davon, ob die Vertragsgegenstände unbearbeitet oder bearbeitet weiterveräußert werden.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Vertragsgegenstände durch den Auftraggeber wird stets für das Unternehmen vorgenommen. Soweit die Vertrags-gegenstände mit anderen, dem Unternehmen nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet werden, so erwirbt das Unternehmen Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vertragsgegenstände zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die neue Sache mit der verkehrsüblichen Sorgfalt kostenfrei für das Unternehmen zu verwahren.
(6) Gleiches gilt, soweit die Vertragsgegenstände mit anderen, dem Unternehmen nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt werden. In diesen Fällen erwirbt das Unternehmen das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vertragsgegenstände zu den anderen verarbeiteten Sachen, bezogen auf den Zeitpunkt der Verarbeitung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die neue Sache mit der verkehrsüblichen Sorgfalt kostenfrei für das Unternehmen zu verwahren.
(7) Das Unternehmen ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht aus den vorstehenden Ziffern (2) und (3), auch ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und den Vertragsgegenstand heraus zu verlangen.

§ 7 Montage
(1) Soweit das Unternehmen ausweislich der vertraglichen Vereinbarung auch zur Montage des Liefergegenstandes verpflichtet ist, hat der Auftraggeber die Montage im Rahmen seiner Möglichkeiten zu fördern und den Anweisungen des vom Unternehmen eingesetzten Montagepersonals Folge zu leisten. Der Auftraggeber hat zudem vor Ort die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(2) Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Montageleistungen verpflichtet, sobald ihm vom Unternehmen die Fertigstellung der Montage angezeigt worden ist und ein Probebetrieb stattgefunden hat, soweit dieser ausdrücklich vertraglich vereinbart war. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen oder Teillieferungen. Verzögert sich die Abnahme durch das Verschulden des Auftraggebers, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Wochen nach Anzeige der Beendigung der Montage als erfolgt.
(3) Soweit der Auftraggeber den Vertragsgegenstand vor Abnahme in Benutzung genommen hat, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zehn Kalendertagen als erfolgt, es sei denn, dass der Auftraggeber in dieser Frist eine Mängelrüge erhoben hat.
(4) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Unternehmens für erkennbare Mängel, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde oder sich der Auftraggeber die Geltendmachung eines bestimmten Mangels nicht ausdrücklich vorbehalten hat.

§ 8 Beanstandungen, Mängelanzeige
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Liefergegenstände unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und gegenüber dem Unternehmen offensichtliche Mängel, Falsch- oder Minderlieferungen unverzüglich in Textform anzuzeigen. Für die Anzeige gilt eine Ausschlussfrist von zehn Tagen ab Erhalt der Lieferung.
(2) Verdeckte Mängel sind dem Unternehmen unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Entdeckung in Textform anzuzeigen.
(3) Im Übrigen bleibt die Vorschrift des § 377 HGB bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft unter Kaufleuten unberührt.
(4) Kosten, die dem Unternehmen durch unberechtigte Mängelrügen entstehen, trägt der Auftraggeber.

§ 9 Gewährleistung
(1) Der Vertragsgegenstand und dessen Beschaffenheit ergeben sich ausschließlich aus den vertraglichen Vereinbarungen. Darüber hinausgehende oder davon abweichende sonstige Aussagen, Angaben in Prospekten, Beratungen, sonstige Beschreibungen über Leistungen, Maße, Gewichte, Verbrauchsdaten, Betriebskosten etc. sind nicht verbindlich; diese Angaben sind nur als annähernde Angaben zu betrachten, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich gekennzeichnet sind. Die Übernahme einer Garantie ist damit nicht verbunden.
(2) Wird vom Auftraggeber ein Mangel gerügt, so hat dieser dem Unternehmen oder einem von diesem benannten Beauftragten Gelegenheit einzuräumen, diesen gerügten Mangel in Augenschein zu nehmen und zu prüfen. Wird dem Unternehmen oder seinem Beauftragten diese Möglichkeit verwehrt, so entfallen in Bezug auf die gerügten Mängel jegliche Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers.
(3) Es wird keine Gewährleistung übernommen für Schäden, die entstanden sind durch unsachgemäße Verwendung des Vertragsgegenstands durch Auftraggeber oder von diesem beauftragte Dritte, insbesondere durch diese verursachte fehlerhafte Montage oder fehlerhafter Betrieb, fehlerhafte Bedienung oder Wartung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder Austauschmaterialien, normale Abnutzung oder Verschleiß.
(4) Soweit ein Mangel vorliegt, ist das Unternehmen berechtigt, diesen Mangel durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beseitigen. Mehrfache Nachbesserung durch das Unternehmen ist zulässig.
(5) Soweit die Nachbesserung oder Ersatzlieferung endgültig fehlschlägt, ist der Auftraggeber berechtigt, Minderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Eine Berechtigung zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag besteht für den Auftraggeber erst dann, wenn der Mangel trotz zweimaligen Nachbesserungsversuchs durch das Unternehmen nicht beseitigt wurde bzw. das Unternehmen in angemessener Frist keine Ersatzlieferung vornehmen konnte.
(6) Soweit nur geringfügige Mängel vorliegen, ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag nicht berechtigt.
(7) Erklärt der Auftraggeber wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, so steht ihm daneben kein Anspruch auf Schadensersatz zu.
(8) Soweit zwischen den Parteien im Einzelfall nichts anderes in Textform vereinbart wurde, verjähren Gewährleistungsansprüche jeglicher Art nach Ablauf von einem Jahr; soweit der Auftraggeber Verbraucher ist, davon abweichend in zwei Jahren. Bei Bauwerken beträgt die Gewährleistung fünf Jahre, soweit nichts anderes in Textform vereinbart wurde. Als Beginn der Verjährungsfrist gilt der Empfang der Ware im Sinne von vorstehendem § 3 oder bei Werk- bzw. Werklieferungsverträgen die Abnahme der Leistung.

§ 10 Haftung
(1) Das Unternehmen haftet unbeschränkt für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten oder Unterlassen.
(2) Für Fahrlässigkeit haftet das Unternehmen nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit dies in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise geschieht. In einem solchen Fall ist die Haftung für eingetretene Schäden auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
(3) Alle weitergehenden Rechte und Ansprüche, unabhängig von deren Rechtsgrund sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für den Ersatz mittelbarer Schäden (Folgeschäden, entgangener Gewinn), einschließlich des Ersatzes von solchen Schäden, die nicht an den Vertragsprodukten selbst, sondern durch ihre Benutzung, ihre Unbrauchbarkeit oder in anderer Weise an anderen Sachen oder Personen entstanden sind.
(4) Soweit die Haftung des Unternehmens ausgeschlossen oder beschränkt ist, so gilt dies auch für Handlungs- und Erfüllungsgehilfen des Unternehmens.
(5) Das Unternehmen haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Auftraggeber eingereichten Unterlagen (z.B. Zeichnungen, Pläne etc.), durch unklare oder mündliche Angaben ergeben.

§ 11 Produkthaftung
Es geltend die gesetzlichen Produkthaftungsbestimmungen.

§ 12 Schadensersatz bei unberechtigtem Rücktritt
(1) Soweit der Auftraggeber unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurücktritt, so ist das Unternehmen berechtigt, pauschal 10 % des Netto-Auftragspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn zu fordern, unbeschadet der Möglichkeit der Geltendmachung eines höheren tatsächlichen Schadensersatzes.
(2) Dem Auftraggeber ist zur Abwehr des pauschalierten Schadensersatzes der Nachweis gestattet, dass dem Unternehmen kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist.

§ 13 Änderung der Rechtsverhältnisse
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Unternehmen jegliche Änderung seiner Rechts-verhältnisse mitzuteilen.

§ 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des Unternehmens Erfüllungsort.
(3) Gerichtsstand ist Düren.

§ 15 Datenschutz
Das Unternehmen ist zur Speicherung geschäftsnotwendiger Daten unter Beachtung der Bestimmungen des Datenschutzes, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Telemediengesetzes (TMG), berechtigt.

§ 16 Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel
(1) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen dem Unternehmen und dem Auftraggeber nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.
(2) Alle Verträge zwischen Unternehmen und Auftraggeber sowie deren Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform; dies gilt auch für eine Abweichung vom Textformerfordernis.